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Beitragshebung Häufig gestellte Fragen Berechnung der Verbandsbeiträge ab 2008

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Wichtige Hinweise zur Berechnung der Verbandsbeiträge:

im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) hat es im Jahre 2007 Änderungen für die Hebung der Mindestbeiträge und den Erschwernisbeiträgen gegeben, die sich auf die von Ihnen zu zahlenden Beiträge ab 2008 auswirken.

Wir möchten Ihnen diese Änderungen und die daraus erwachsenden Folgen kurz erläutern:

1. Mindestbeitrag

Beim Mindestbeitrag, der wie bisher in §64 I Satz 2 NWG (alt: §101 III Satz 2 NWG) geregelt bleibt, hat der niedersächsische Gesetzgeber nun zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine bestimmte Höhe festgesetzt, die der Höhe des normalen Flächenbeitrages (dem Hektar (ha)-Satz), höchstens jedoch 25 Euro, entspricht.

Der Mindestbeitrag musste in den Vorjahren für Flächen bis zu einer Größe von einem Hektar gezahlt werden und betraf vor allem Grundstücke in besiedelten Gebieten, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitierten.

Da zukünftig wegen der neu eingeführten Erschwernisregeln diese auch bei den versiegelten Hausgrundstücken zum Tragen kommen, werden Mindestbeiträge nur noch bis zu einer Fläche von 2.000 m²; gehoben werden können – bei mehr als 2.000 m²; führt der Versiegelungsgrad zu einem höheren Beitrag. Näheres zum Versiegelungsgrad und den Erschwernisregeln können Sie dem Punkt 2 entnehmen.

Der normale Flächenbeitrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 12,60 Euro (statt 16,60 Euro in 2007). Somit beträgt der Mindestbeitrag für dieses Jahr ebenfalls 12,60 Euro statt des schon lange Jahre bestehenden Beitrages von 5,40 Euro. Die hier entstehenden Mehreinnahmen führen zu einer politisch gewollten Senkung des normalen Flächenbeitrages; näheres dazu unter Punkt 3.

2. Erschwernisbeitrag

Ein Erschwernisbeitrag ist zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall.

Dem Verband entstehen hierdurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen. Zukünftig werden Erschwernisbeiträge nach genauer Vorgabe des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) anhand der Anlage 5 zu § 64 I Satz 4 NWG (alt: Anlage 6 zu §101 NWG) erhoben.
Es wird unterschieden nach Nutzung und Versiegelungsgrad der Grundstücke. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrages an den Grad der Versiegelung geknüpft.

Der Erschwerniszuschlag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt.
Das NWG sieht einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des einfachen ha-Satzes für leicht versiegelte Flächen (z.B. Sportflächen), einen zweieinhalbfachen ha-Satz für mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Straßen) und einen vierfachen ha-Satz für stärker versiegelte Flächen(z.B. bebaute Grundstücke) vor.

Anhand der jedem Flurstück von den Katasterämtern zugeordneten Nutzungsartenkennung erfolgt die Hebung des zusätzlichen Erschwernisbeitrages.
Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart offensichtlich für das gesamte Flurstück nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen, können Anträge auf deren Änderung beim zuständigen Katasteramt gestellt werden.

Bei den genannten Faktoren lt. Anlage 5 NWG ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen.
Beispielsweise fließt von betonierten Flächen das Wasser 20 Mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der maximal 4-fache Erschwernissatz zu heben.

Die nunmehr im Niedersächsischen Wassergesetz vorhandenen Vorgaben sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt sozusagen direkt aus dem Gesetz.

3. Reduzierung des normalen Flächenbeitrages

Diese politisch gewollten Änderungen des Niedersächsischen Wassergesetzes hinsichtlich des Mindestbeitrages und der Erschwernisse hat zur Folge, dass dem Verband mehr Einnahmen zufließen. Diese Mehreinnahmen wirken sich natürlich auf die Kalkulation des normalen Flächenbeitrages aus. Um das Einnahmeniveau zu erreichen, das die Erledigung der Verbandsaufgaben gewährleistet, kann eine Reduzierung des normalen Flächenbeitrages von 16,60 Euro auf 12,60 Euro vorgenommen werden. Hierdurch werden Mehrbelastungen für den Beitragszahler durch die Erschwernisse teilweise kompensiert.

4. Beiträge für die Deichunterhaltung

Gesetzliche Änderungen im niedersächsischen Deichgesetz hat es nicht gegeben. Die Beiträge für die Deichunterhaltung bleiben wie in den Vorjahren bei 17 % des Steuermessbetrages.

Auf Grund der Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) im März 2010 ist es zu einer neuen Nummerierung innerhalb des Gesetzes gekommen. Diese redaktionellen Änderungen sind im vorstehenden Text geändert und berücksichtigt.