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Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben: |
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1. |
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertretung, |
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2. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, |
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3. |
Beschlussfassung über die Umgestaltung und für die Auflösung des Verbandes, mit Ausnahme der durch Gesetz übertragenen Aufgaben, |
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4. |
Wahl der Schaubeauftragten, |
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5. |
Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen, |
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6. |
Beschlussfassung der Veranlagungsregeln, |
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7. |
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, |
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8. |
Entlastung des Vorstandes, |
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9. |
Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für die Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses, |
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10. |
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, |
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11. |
Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten. |
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(WVG §§ 47, 49) |
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(1) |
Der Ausschuss besteht aus 30 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt. |
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(2) |
In den Ausschuss wählen die nachfolgend aufgeführten Mitgliedsverbände 24 Mitglieder: |
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a) Wasserverband Untere Emte - Untere Landwehr in Blender |
2 |
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b) Wasserverband Obere Emte - Obere Landwehr in Hilgermissen |
3 |
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c) Wasserverband Hoyerhagen-Martfeld in Syke |
3 |
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d) Wasserverband Geestrand in Süstedt |
3 |
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e) Wasserverband Eiterniederung in Thedinghausen |
2 |
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f) Wasserverband Thedinghausen in Thedinghausen |
2 |
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g) Wasserverband Weyher See in Riede |
4 |
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h) Wasserverband Leeste-Brinkum-Stuhr in Stuhr |
5 |
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24 |
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(3) |
Sechs Ausschussmitglieder werden von den dinglichen Verbandsmitgliedern gewählt, deren Grundstück nicht innerhalb des Gebietes eines Mitgliedsverbandes liegen. Es wird in 5 Wahlbezirken gewählt, und zwar |
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Wahlbezirk 1 umfasst die Gemeinden Stuhr und Weyhe und von der Stadt Syke die Gemarkungen Gessel, Barrien, Syke und Schnepke |
2 |
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Wahlbezirk 2 umfasst von der Stadt Syke die Gemarkungen Okel, Osterholz, Gödestorf, Heiligenfelde, Henstedt und Jardinghausen |
1 |
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Wahlbezirk 3 umfasst von der Stadt Syke die Gemarkung Wachendorf und die Gemeinde Süstedt |
1 |
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Wahlbezirk 4 umfasst den Flecken Bruchhausen-Vilsen |
1 |
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Wahlbezirk 5 umfasst die Stadt Hoya, den Flecken Bücken und die Gemeinden Hoyerhagen, Asendorf und Engeln |
1 |
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6 |
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In jedem Wahlbezirk wird ein Ersatzausschussmitglied gewählt. |
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(4) |
Für die Wahl nach (3) gilt folgende Regelung:
Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 39 mit mindestens 2-wöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als 3 Verbandsmitglieder vertreten.
Das Stimmverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als 2/5 aller Stimmen. Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen nur eines Mitglieds ist geheim zu wählen. |
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(5) |
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über |
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1. den Ort und den Tag der Sitzung, |
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2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder, |
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3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, |
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4. die gefassten Beschlüsse, |
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5. das Ergebnis von Wahlen. |
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Die Niederschrift ist von dem Verbandsvorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. |
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(WVG § 49) |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus 11 Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Verbandsvorsteher als Vorstandsvorsitzender, den Verbandsvorstehern der acht Mitgliederverbände und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die auf die Wahlbezirke 1 - 5 (§ 12 Abs. 3) entfallen. |
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(2) |
Jedes Vorstandsmitglied hat einen persönlichen Stellvertreter. Dies sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher der acht Mitgliedsverbände, zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder aus den Wahlbezirken 1 - 5 (§ 12 Abs. 3) sowie ein ordentliches Vorstandsmitglied als stellvertretender Vorstandsvorsitzender. |
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(3) |
Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, seinen persönlichen Stellvertreter sowie die auf die Wahlbezirke 1 - 5 entfallenden Vorstandsmitglieder und deren persönliche Stellvertreter. |
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(4) |
Das Vorschlagsrecht für die auf die Wahlbezirke 1 - 5 entfallenden Vorstandsmitglieder haben die Ausschussmitglieder aus diesen Wahlbezirken. |
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(5) |
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. |
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(6) |
Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. |
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(WVG §§ 52, 53) |
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Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist und soweit nicht durch Beschluss des Verbandsausschusses gem. § 11 Ziff. 2 die Aufgaben dem Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Er beschließt insbesondere über |
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1. |
die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, |
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2. |
die Aufnahme von Darlehen und Krediten, |
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3. |
die Aufnahme von Entlassung von Mitgliedern, |
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4. |
die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, |
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5. |
die Entschädigungsleistungen gemäß § 6, Abs. 1, Ziff. 5 |
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6. |
die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, des stellv. Geschäftsführers und des Kassenleiters. |
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(WVG § 54) |
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(1) |
Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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(2) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn rechtzeitig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
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(3) |
Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn Sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder gefasst werden und wenn kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. |
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(4) |
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 12 Abs. 5 der Satzung entsprechend. |