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(1) |
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Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder |
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1. |
für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke, |
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2. |
für die anderen Aufgaben im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). |
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Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzip verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder |
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a) für den Ausbau der Hauptgewässer Ochtum, Hache, Leester Mühlenbach, Süstedter Bach, Rieder Umleiter, Rieder Grenzgraben, Eiter, Landwehr, Mittelgraben, Krähenkuhlenfleet, Hauptkanal, Obere Eiter, Hoyaer Emte und Blender Emte im Verhältnis der Flächeninhalte der zu den Unterverbänden gehörenden Grundstücke, |
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ba) für die Unterhaltung der nach NDG gewidmeten Deiche im Verhältnis der mit der zugehörigen Steuermesszahl multiplizierten Einheitswerte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Deichmessbetrag)
Für Grundstücke, für die ein Einheitswert nicht festgelegt ist, wird an Stelle des Deichmessbetrages ein Ersatzwert gebildet. Zur Bildung des Ersatzwertes wird ein getrennt für land- und forstwirtschaftliche und nicht land- und forstwirtschaftliche Flächen errechneter flächenbezogener Durchschnittsdeichmessbetrag mit dem Flächeninhalt des jeweiligen Grundstücks multipliziert. |
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bb) Der Ersatzwert für Verkehrsflächen ergibt sich aus Veranlagungsregeln, die Bestandteil dieser Satzung sind. |
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bc) Für wirtschaftliche Einheiten, die nur teilweise im Verbandsgebiet liegen, wird als Teildeichmessbetrag der nach Ziff. 2 Buchstabe ba) ermittelte und mit der vorteilhabenden Fläche im Verbandsgebiet multiplizierte Ersatzwert festgelegt. Bei Vorlage eines von der zuständigen Finanzbehörde festgestellten Teileinheitswertbescheides haben Verbandsmitglieder mit nur teilweise im Verbandsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten Anspruch auf Neufestsetzung des Teildeichmessbetrages. |
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c) für den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der von den Maßnahmen vorteilhabenden Grundstücke. Für einzelne Teilgebiete können Beitragsgruppen gebildet werden, |
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3. |
für Dränung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zur Unterhaltung im verbesserten Zustande, entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten, |
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4. |
für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den für die Einzelmaßnahmen tatsächlich entstehenden Kosten von den Vorteilhabenden. |
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(2) |
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Über die Höhe des Flächenbeitrages (Hektarsatz) beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes. |
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(3) |
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Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach § 101 Abs. 3 Satz 4 NWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2007 gemäß den Veranlagungsregeln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind. |
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(4) |
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Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1, Ziffer 1 hebt der Verband nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2007 einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Abs. 1 Ziffer 1 ergebenden Betrages entfiele. |
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(5) |
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Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b) hebt der Verband in dem in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Gebiet einen Mindestbeitrag in der Höhe der zwingend je Mitglied entstehenden Kosten. Über die Höhe beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Ziffer 2 Buchstabe b) ergebenden Betrages entfiele. |
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(WVG § 30) |
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(1) |
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen. |
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(2) |
Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung der Verbandsmitglieder besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind. |
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(3) |
Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn |
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a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat |
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b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. |
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(WVG §§ 26, 30) |