Was ist zu tun bei...
einem Erschwerniszuschlag wegen falscher Angabe der Nutzungsart:
Wenn Sie festgestellt haben, dass die in Ihrem Beitragsbescheid für ein Grundstück ausgewiesene tatsächliche Nutzung offensichtlich falsch ist, teilen Sie uns dies mit den Ihnen dazu vorliegenden Unterlagen bitte mit; einen entsprechenden Vordruck können Sie hier als Word-Datei [37 KB]
oder als PDF-Datei [7 KB]
ausdrucken.
Wir werden Ihre Angaben gemeinsam mit dem zuständigen Katasteramt überprüfen. Sofern das Katasteramt Ihre Angaben als zutreffend anerkennt, erhalten Sie einen geänderten Bescheid, auch wenn die erforderliche Änderung erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Kataster übernommen wird.
Dazu ein Hinweis vorab: Für den - ggf. auch erheblich größeren -Gartenanteil eines Gesamtgrundstücks, für den gemeinsam mit dem darauf befindlichen Wohnhaus die Nutzungsart "Gebäude- und Freifläche, die Wohnzwecken dient" mit der Kennung 21 130 festgesetzt wurde, hat die Katasterverwaltung grundsätzlich keine Möglichkeit, eine andere Kennung festzusetzen.
einem Erschwerniszuschlag für ein gänzlich unversiegeltes Grundstück:
Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie für ein Flurstück zu einem Erschwernisbeitrag veranlagt werden, obwohl dieses gänzlich unversiegelt ist (Anl. 1 b. Satz 1 der Anl. 6 zu § 101 NWG), teilen Sie uns dies mit den Ihnen dazu vorliegenden Unterlagen mit bitte mit; einen entsprechenden Vordruck können Sie als Word-Datei [37 KB]
oder als PDF-Datei [7 KB]
ausdrucken.
Wir werden Ihre Angaben überprüfen. Sofern wir Ihre Angaben als zutreffend anerkennen, erhalten Sie einen geänderten Bescheid. Für das betreffende Flurstück werden Sie in den Folgejahren dann so lange nicht zu Erschwernisbeiträgen veranlagt, bis eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Versiegelungsgrades dieses nicht mehr rechtfertigt.
Bitte beachten Sie in beiden Fällen:
Ihr Antrag entbindet Sie nicht von Ihrer Beitragspflicht! Bei Ihrem begründeten Antrag stellt der Verband Ihnen jedoch frei, Ihren Beitrag um den fraglichen Erschwernisbeitrag zu kürzen und zunächst nur den gekürzten Beitrag zu zahlen. Ihr Antrag wird bearbeitet, nachdem der nicht fragliche Teil Ihres Beitrages hier eingegangen ist. Mit der Mitteilung über das Ergebnis Ihres Antrags erhalten Sie ggf. einen neuen Bescheid, auf dem dann Ihr Guthaben oder unsere Restforderung ausgewiesen ist.