§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Mittelweserverband. Er hat seinen Sitz in der Stadt Syke im Landkreis Diepholz.
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I, S. 405), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 07. Juli 1960 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt ((Nds. GVBl.) S. 105) des § 7 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) vom 01. März 1963 (Nds. GVBl. S. 81) und ein Landschaftspflegeverband. Er ist nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. April 1955, III. B 4/620-10 Nr. 946-55 zum Oberverband seiner Mitgliederverbände (Unterverbände) bestimmt.
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(4) Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet
  1. links der Weser vom Bücker Mühlbach bis zur Landesgrenze (Bremen)
  2. der Ochtum bis zur Varreler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich).
  Hinsichtlich der Aufgaben der Deicherhaltung gehören darüber hinaus zum Verbandsgebiet auch alle übrigen Grundstücke, die im Schutz der vom Verband zu unterhaltenen Hochwasserdeiche liegen.
Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte im Maßstab 1 : 50 000.
(5) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit dem Emblem Niedersachsenross, Schiff und Wasser und der Umschrift Mittelweserverband Syke.
  (WVG §§ 1, 3, 6; NWG § 83; NDG §§ 3,6 ff.)

§ 2 Aufgabe

  Der Verband hat zur Aufgabe:
1. Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung und der in diesen Gewässern befindlichen und dem Wasserabfluss dienenden Anlagen,
2. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern und von Anlagen in und an Gewässern,
3. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
4. Herrichtung, Erhalt und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
5. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
6. Beratung, Förderung und Koordinierung der Aufgaben der Unterverbände.
  (WVG § 2; NWG § 83; NDG §§ 5, 21)

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind
  a) die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Wasser- und Bodenverbände,
  b) die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet und der im Schutze der Hochwasserdeiche gelegenen Grundstücke und Anlagen,
  c) im Übrigen die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer mit einem Miteigentumsanteil der im Verbandsgebiet und der im Schutze der Hochwasserdeiche gelegenen Grundstücke und Anlagen.
(2) Mitglieder können darüber hinaus sein
  a) Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  b) Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),
  c) andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
(3) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
  (WVG § 4)

§ 4 Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband
a) für den Hochwasserschutz
  aa) die gewidmeten linksseitigen Weserdeiche in den vorgeschriebenen Abmessungen herzustellen und zu unterhalten.

Das Unternehmen ergibt sich insoweit aus dem Plan des Wasserwirtschaftsamtes Hannover, Bauabteilung Weserniederung in Achim, vom 18. Januar 1954, aus dem Umgestaltungsplan des Wasserwirtschaftsamtes vom 21. Dezember 1957 und etwaige Änderungen und Ergänzungen.
  ab) den als Schlafdeich dienenden Rückstaudeich an der Eiter vom Eiterschöpfwerk in Eißel bis zur Landesstraße Hoya-Bremen und den als Deich dienenden Wachendorfer Weg von dieser Landesstraße bis zur Gemarkungsgrenze Emtinghausen/Syke zu erhalten.
  Das Unternehmen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 25 000.
b) für die Anlagen- und Gewässerunterhaltung
  die Vornahme der notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der zur Abführung des Wassers dienenden Anlagen.

Das Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Gewässer mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses, den Namen und den Längen der Gewässer und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50000 mit Eintragung der vorgenannten Gewässer.
c) für die Umgestaltung von Gewässern und den Bau von Anlagen
  Gewässer und deren Anlagen her zu stellen, naturnah um zu gestalten und zu beseitigen.

Das Unternehmen ergibt sich aus dem Plan des Wasserwirtschaftsamtes Hannover, Bauabteilung Weserniederung in Achim, vom 18. Januar 1954 und den ergänzenden und ändernden Plänen.
(2) Zur Durchführung der Aufgabe der Landschaftspflege kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen und Anlagen zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege vornehmen.

Das Unternehmen ergibt sich dann aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis "Landschaftspflege" enthalten sind.
(3) Die genannten Pläne, Verzeichnisse und Übersichtskarten werden in je einer Ausfertigung bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.
  (WVG § 5; NDG § 19)

§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband oder zu seinen Unterverbänden gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder und auf dem Deichvorlande durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, so weit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegen stehen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
  (WVG §§ 33, 35)

§ 6 Beschränkung d. Grundeigentums u. Pflichten

(1) Ufergrundstücke und Grundstücke beiderseits der Hochwasserdeiche und des Eiter-Rückstaudeichs dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung der Gewässer und Deiche mit ihren Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei gilt insbesondere:
  1. Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind zum Zweck der Sicherung des Unterhaltungsstreifens unterhaltungsverpflichtet, Einfriedungen mindestens 1 m von der oberen Böschungskante des Gewässers bzw. vom Deichfuß entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Die Höhe der Einfriedungen darf 1,2 m nicht übersteigen.

Ferner müssen die auf die Gewässer und Deiche zulaufenden Einfriedungen so hergestellt werden, dass sie eine 3 m breite Durchfahrt bzw. Grundstückszufahrten Ein- und Ausfahrmöglichkeiten für Räumgeräte und Fahrzeuge haben. Die Durchfahrt beginnt 1 m von der oberen Böschungskante bzw. vom Deichfuß.

Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
  2. Längs der Verbandsgewässer und Deiche muss bei Ackergrundstücken ein Unterhaltungsstreifen von 1 m Breite von der oberen Böschungskante bzw. vom Deichfuß an unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5 m Breite längs der Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen frei gehalten werden.

Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.
  3. Auf Ufergrundstücken und entlang von Deichen dürfen grundsätzlich Anlagen jeder Art nicht näher als 5 m bis an das Gewässer bzw. an den Deich heran errichtet werden.
  4. Für Grundstückszufahrten über die Verbandsgewässer sind die Überwegungsberechtigten allein unterhaltungs- und erhaltungspflichtig.
  5. Die Anlieger an Gewässern des Mittelweserverbandes bzw. seiner Unterverbände sind verpflichtet, das bei den Unterhaltungsarbeiten auf ihr Grundstück bzw. den angrenzenden Unterhaltungsstreifen gebrachte Mähgut aus den Gewässern aufzunehmen und zu verwerten.

Soweit die Verwertung über die normalerweise vom Anlieger zu tragenden Lasten hinausgeht, ist eine Entschädigung zu leisten.
(2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Geschäftsführer in begründeten Fällen zulassen.
  (WVG § 33, Abs. 3)

§ 7 Rechtsverhältnisse bei abgel. Grundstücksnutz.

(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres
  1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
  2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.
  (WVG § 39)

§ 8 Aufsichtsschauen

  Der ordnungsgemäße Zustand der vom Verband zu unterhaltenden Hochwasserdeiche mit ihren Anlagen, die gemäß § 3 NDG gewidmet sind, wird nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Deichgesetzes von der Deichbehörde geprüft.
  (NDG §§ 3, 18)

§ 9 Verbandsschauen, Aufzeichnung, Abstellung Män.

(1) Alle anderen als die in § 8 genannten Verbandsanlagen sind vom Verband zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Jeder Unterverband bildet einen Schaubezirk für die Schau der Gewässer II. Ordnung und die Verbandsgewässer III. Ordnung des Unterverbandes. Schauführer ist der Verbandsvorsteher des Unterverbandes. Weitere Schaubeauftragte werden vom Unterverband bestimmt.

Die Gewässer II. Ordnung, die in den nicht zu dem Gebiet eines Unterverbandes gehörenden Flächen liegen, werden den benachbarten Schaubezirken durch Beschluss des Verbandsausschusses zugeteilt.
(3) Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
(4) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
  (WVG §§ 44, 45)