Naturnahe Gewässerunterhaltung

Im Jahr 2008 wurde das Niedersächsische Wassergesetz geändert. Insbesondere geändert wurde
der § 61 NWG. Dieser sieht neben dem Erhalten des ordnungsgemäßen Wasserabflusses
gleichrangig auch diePflege und Entwicklung der Verbandsgewässer vor.
Diesen neuen gesetzlichen Ansprüchen muss der Mittelweserverband als Unterhaltungspflichtiger
gerecht werden.
Der Begriff Pflege und Entwicklung des Gewässers ist erstmal gesehen recht aussagelos…
In welche Richtung soll man ein Gewässer entwickeln?!
Gemeint ist im Sinne der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Pflege und
Entwicklung
in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele der in 2002 in nationales Recht überführten
EG-Wasserrahmenrichtlinie.

Anforderungen an die (neue) Unterhaltung:

So wenig Eingriffe wie nötig
So wenig Intensität wie möglich
So viel Entwicklung wie möglich

Aber: Sicherstellung der angrenzenden Nutzungen beachten (links, rechts, oberhalb)

Kernziele Gewässerentwicklung:

  • Strukturverbesserung im Ufer-/Sohlenbereich
  • Zulassen und Fördern von dynamischen Prozessen
  • Entstehung und Entwicklung von gewässertypischen Strukturen im Abflussprofil z.B. Kiesbänke, Kolke, Flach-, Gleit- und Prallufer

Checkliste für die Entscheidung:

  • technische / rechtliche Bestandserfassung des Gewässers
  • hydraulische Gewässer Komponenten
  • ökologische Anforderungen
  • Nutzungen im Umfeld der Gewässer

Gewässerentwicklung durch:

Verbesserung des ökologischen Zustandes

  • durch gezieltes Handeln/Unterlassen (stehenlassen von Bewuchs)
  • eine beobachtende Gewässerunterhaltung (Gewässer sich selbst entwickeln lassen)
  • zurückhaltende / angepasste Durchführung von abflusssichernden Maßnahmen

Dabei sind neben der guten fachlichen Praxis auch das Naturschutzrecht und der Artenschutz
zwingend zu beachten!

Die Bauhofmitarbeiter des Mittelweserverbandes werden regelmäßig geschult, damit die naturnahe
Gewässerunterhaltung vertieft wird und an den Verbandsgewässern umgesetzt werden kann.