§ 38 Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, des Vorstandes eines Unterverbandes, der Dienstkräfte des Verbandes oder eines Unterverbandes zu befolgen.
(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 i.V.m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2. Juni 1982.
  (WVG § 68)

§ 39 Bekanntmachung

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch die Kreiszeitung in Syke, Ausgabe A (für Verbandsflächen in den Landkreisen Diepholz und Nienburg) sowie durch das Amtsblatt des Landkreises Verden.

Für den Fall, dass die Bekanntmachung nur Teile des Verbandsgebietes betrifft, genügt die Bekanntmachung in den in Satz 1 und 2 genannten Veröffentlichungsorganen, die den betreffenden Gebietsteil abdecken.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 40 Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Diepholz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  (WVG §§ 72, 73)

§ 41 Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
  a) zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  b) zur Aufnahme von Darlehen, die über den Wert von 1/5 der Gesamtsumme des Verwaltungshaushaltes hinausgehen,
  c) zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  d) zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch in Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
  (WVG § 75)

§ 42 Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses und der Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle vorhergehenden Satzungen und Satzungsänderungen außer Kraft.