§ 10 Organe

  Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand.
  (WVG § 46)

§ 11 Aufgaben des Verbandsausschusses

  Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertretung,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und für die Auflösung des Verbandes, mit Ausnahme der durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,
7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
8. Entlastung des Vorstandes,
9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für die Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
  (WVG §§ 47, 49)

§ 12 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus 30 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt.  
(2) In den Ausschuss wählen die nachfolgend aufgeführten Mitgliedsverbände 24 Mitglieder:  
  a) Wasserverband Untere Emte - Untere Landwehr in Blender 2
  b) Wasserverband Obere Emte - Obere Landwehr in Hilgermissen 3
  c) Wasserverband Hoyerhagen-Martfeld in Syke 3
  d) Wasserverband Geestrand in Süstedt 3
  e) Wasserverband Eiterniederung in Thedinghausen 2
  f) Wasserverband Thedinghausen in Thedinghausen 2
  g) Wasserverband Weyher See in Riede 4
  h) Wasserverband Leeste-Brinkum-Stuhr in Stuhr 5
    24
(3) Sechs Ausschussmitglieder werden von den dinglichen Verbandsmitgliedern gewählt, deren Grundstück nicht innerhalb des Gebietes eines Mitgliedsverbandes liegen. Es wird in 5 Wahlbezirken gewählt, und zwar  
  Wahlbezirk 1 umfasst die Gemeinden Stuhr und Weyhe und von der Stadt Syke die Gemarkungen Gessel, Barrien, Syke und Schnepke 2
  Wahlbezirk 2 umfasst von der Stadt Syke die Gemarkungen Okel, Osterholz, Gödestorf, Heiligenfelde, Henstedt und Jardinghausen 1
  Wahlbezirk 3 umfasst von der Stadt Syke die Gemarkung Wachendorf und die Gemeinde Süstedt 1
  Wahlbezirk 4 umfasst den Flecken Bruchhausen-Vilsen 1
  Wahlbezirk 5 umfasst die Stadt Hoya, den Flecken Bücken und die Gemeinden Hoyerhagen, Asendorf und Engeln 1
    6
  In jedem Wahlbezirk wird ein Ersatzausschussmitglied gewählt.  
(4) Für die Wahl nach (3) gilt folgende Regelung:

Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 39 mit mindestens 2-wöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als 3 Verbandsmitglieder vertreten.

Das Stimmverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als 2/5 aller Stimmen. Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.

Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen nur eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
 
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über  
  1. den Ort und den Tag der Sitzung,  
  2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,  
  3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,  
  4. die gefassten Beschlüsse,  
  5. das Ergebnis von Wahlen.  
  Die Niederschrift ist von dem Verbandsvorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.  
  (WVG § 49)  

§ 13 Sitzungen des Ausschusses

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.

Die Aufsichtsbehörde ist zu laden. Technische, landwirtschaftliche und andere Fachbehörden können zu den Sitzungen geladen werden.
(2) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.
  (WVG § 50)

§ 14 Beschlussfähigkeit u. Beschlussfassung des A

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er rechtzeitig geladen wurde und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 12 Abs. 5 der Satzung entsprechend.
  (WVG § 48)

§ 15 Amtszeit des Ausschusses

(1) Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet am 31.12., zum ersten Mal im Jahr 1996.
(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist entsprechend § 12 diese Position durch eine Ergänzungswahl oder Ergänzungsentsendung zu besetzen, sofern nicht das bereits gemäß § 12 Abs. 3 gewählte Ersatzausschussmitglied nachrückt.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
  (WVG § 49)

§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 11 Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Verbandsvorsteher als Vorstandsvorsitzender, den Verbandsvorstehern der acht Mitgliederverbände und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die auf die Wahlbezirke 1 - 5 (§ 12 Abs. 3) entfallen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat einen persönlichen Stellvertreter. Dies sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher der acht Mitgliedsverbände, zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder aus den Wahlbezirken 1 - 5 (§ 12 Abs. 3) sowie ein ordentliches Vorstandsmitglied als stellvertretender Vorstandsvorsitzender.
(3) Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, seinen persönlichen Stellvertreter sowie die auf die Wahlbezirke 1 - 5 entfallenden Vorstandsmitglieder und deren persönliche Stellvertreter.
(4) Das Vorschlagsrecht für die auf die Wahlbezirke 1 - 5 entfallenden Vorstandsmitglieder haben die Ausschussmitglieder aus diesen Wahlbezirken.
(5) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
  (WVG §§ 52, 53)

§ 17 Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31. Dezember, zum 1. Male im Jahre 1996 und später alle 5 Jahre.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 16 Ersatz zu wählen oder zu entsenden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.
  (WVG § 53)

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

  Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist und soweit nicht durch Beschluss des Verbandsausschusses gem. § 11 Ziff. 2 die Aufgaben dem Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Er beschließt insbesondere über
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
2. die Aufnahme von Darlehen und Krediten,
3. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern,
4. die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren,
5. die Entschädigungsleistungen gemäß § 6, Abs. 1, Ziff. 5
6. die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, des stellv. Geschäftsführers und des Kassenleiters.
  (WVG § 54)

§ 19 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen.
(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
  (WVG § 56)

§ 20 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn rechtzeitig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn Sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder gefasst werden und wenn kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 12 Abs. 5 der Satzung entsprechend.

§ 21 Geschäfte des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten des Verbandes. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers.
(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.
  (WVG §§ 51, 54, 55)

§ 22 Geschäftsführer

Der Verband hat einen Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung.

§ 23 Dienstkräfte

(1) Der Verband kann Beamte, Angestellte und Arbeiter in seine Dienste nehmen (Dienstkräfte).
(2) Die Rechtsverhältnisse der Beamten richten sich nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz und den ergänzenden Vorschriften.
(3) Der Geschäftsführer (geschäftsführender Ingenieur), sein Vertreter und der Kassenleiter dürfen nicht dem Vorstand und dem Verbandsausschuss angehören.

§ 24 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Geschäftsführer, der den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt, zusätzlich gemäß Beschlussfassung des Verbandsausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik gem. § 11 Ziff. 2 der Satzung vertretungsbefugt ist.

Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer gegenüber schriftlich abgegeben wird.
  (WVG § 55)

§ 25 Aufwandsentschädigung, Sitzungsg., Reisekos.

(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes ein Sitzungsgeld, die Reisekosten können pauschaliert werden.
(3) Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung. Sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand, Ersatz des Verdienstausfalles und Ersatz der Fahrtkosten.